Bestehende GbR können aufatmen – der Eintrag ins Gesellschaftsregister wird im Bezug auf die Verwaltung einer gemeinsamen Immobilie nur dann zur Pflicht, wenn Änderungen am Grundbucheintrag vorgenommen werden sollen. Ist dies in absehbarerer Zeit nicht geplant, können die Aufwände und Notargebühren für den Eintrag ins Gesellschaftsregister vorerst übersprungen werden.
Neugründungen von GbR mit der Absicht, eine gemeinsame Immobilie zu erwerben und zu halten, sollten in jedem Fall den Eintrag ins Gesellschaftsregister berücksichtigen und die GbR zu einer eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) umformen.